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   VGH Hessen, 09.05.1988 - 12 D 6062/88   

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VGH Hessen, 09.05.1988 - 12 D 6062/88 (https://dejure.org/1988,7571)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09.05.1988 - 12 D 6062/88 (https://dejure.org/1988,7571)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09. Mai 1988 - 12 D 6062/88 (https://dejure.org/1988,7571)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.05.1984 - VIII ZR 298/83

    Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren; Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus VGH Hessen, 09.05.1988 - 12 D 6062/88
    Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den die Prozeßkostenhilfe für das Klageverfahren versagenden Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. Januar 1988 ist unzulässig, weil die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfebeschwerdeverfahren ebensowenig in Betracht kommt wie für das Bewilligungsverfahren selbst (vgl. dazu; BGH, NJW 1984, 2106; OLG Karlsruhe, KostRsp § 114 ZPO Nr. 87; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 46. Aufl., 1988, Anm. 2 Bi zu § 114 und Anm. 1 Ce zu § 127, sowie Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 127, Anm. 1, i.V.m. § 114, Anm. 1, jew. m.w.N.).
  • BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86

    Ausgestaltung - Bedeutung - Entscheidungsverfahren - Bundesamt - Ausländerbehörde

    Auszug aus VGH Hessen, 09.05.1988 - 12 D 6062/88
    Danach kommt es für die Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch nicht darauf an, ob der Beschwerde der Antragsteller schon deshalb stattzugeben ist, weil das Verwaltungsgericht in dem Beschluß vom 29. Januar 1988 die Annahme einer für die Antragsteller in Griechenland gegebenen Sicherheit vor politischer Verfolgung ausschließlich auf die Grundsätze der eigenen ständigen Rechtsprechung gestützt und dabei die Anforderungen außer acht gelassen hat, die im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG an die Auslegung des § 2 AsylVfG zu stellen sind (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 15.12.1987 - 9 C 285.86 -, vgl. ZAR AKTUELL Nr. 2/1988, demn. in EZAR 205 Nr. 6 und ZAR Heft 2/1988 m. Anm. Bethäuser).
  • VGH Hessen, 11.12.1991 - 7 TP 459/89

    Erledigung der Hauptsache nach Bewilligungsreife des Prozeßkostenhilfebegehrens;

    Grundsätzlich ist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfeverfahren freilich ohnehin nicht statthaft (Baumbach/Lauterbach, a.a.O., § 114, Anm. 4 B "Prozeßkostenhilfeverfahren"; Thomas/Putzo, a.a.O., § 114, Erl. 1; Zöller-Schneider, a.a.O., Vor § 114, Rdnr. 8; vgl. ferner Hess. VGH, Be. v. 7. Oktober 1991 - 7 TP 459/89 - u. v. 9. Mai 1988 - 12 D 6062/88 zu 12 TP 1174/88 -), weil Prozeßkostenhilfe nach § 114 S. 1 ZPO nur für die "Prozeßführung", mithin lediglich für das eigentliche Streitverfahren, bewilligt werden kann, weil sich ein Prozeßkostenhilfeantrag zum Prozeßkostenhilfeverfahren von eben diesem praktisch kaum abgrenzen ließe und weil durch die §§ 1 bis 3 des Beratungshilfegesetzes die anwaltliche Beratung eines nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen bedürftigen Rechtssuchenden gesichert ist und das ggfs. erforderliche anschließende Prozeßkostenhilfeverfahren regelmäßig von dem Rechtssuchenden selbst ohne anwaltliche Vertretung durchgeführt werden kann (vgl. dazu statt vieler BGH, B. v. 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83 -, BGHZ 91, 311 = NJW 1984, 2106).
  • VGH Hessen, 19.06.1991 - 10 TP 1180/91

    Beschwerde gegen Versagung von Prozeßkostenhilfe nach rechtskräftiger ablehnender

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den die Prozeßkostenhilfe für das Antragsverfahren versagenden Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18.4.1991 ist unzulässig, weil die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfebeschwerdeverfahren ebensowenig in Betracht kommt wie für das Bewilligungsverfahren selbst (vgl. dazu Hess.VGH, Beschluß vom 9.5.1988 - 12 D 6062/88 - m.w.N.).
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